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Erbschaftssteuer: Festsetzung
•Bei der Festsetzung der
Erbschaftssteuerist das Finanzamt an die den Einantwortungsurkunden zugrunde gelegten Erbserklärungen, nicht aber hinsichtlich des Wertes des Reinnachlasses an den Beschluß des Gerichtes gebunden — (§ 116 Abs. 2 BAO)
Die Abgabenbehörde hat den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen. (Abweisung)
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