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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 79

Finanzstrafverfahren: Beschlagnahme

•Eine

liechtensteinische Anstaltist nicht berechtigt, Beschwerde gegen einen Bescheid einzubringen, mit welchem anläßlich eines Finanzstrafverfahrens gegen einen österreichischen Beschuldigten die Beschlagnahme von Unterlagen über das bei einer österreichischen Bank geführte Konto der liechtensteinischen Anstalt verfügt wurde — (§ 89 Abs. 1 FinStrG)

Im Zuge eines gegen die Beschuldigten GW und HW durchgeführten Finanzstrafverfahrens wurde festgestellt, daß Geschäftsbeziehungen zur beschwerdeführenden Anstalt in Liechtenstein bestanden. Es ergab sich der Verdacht, daß die über die Beschwerdeführerin durchgeführten Geschäfte zumindest teilweise nicht dieser, sondern Unternehmen des Beschuldigten GW zuzurechnen wären. Die Abwicklung dieser Geschäfte erfolgte über ein Konto der Beschwerdeführerin bei der X-Bank. Auch die weitere Dokumentation verschiedener Geschäfte erfolgte auf den Unterlagen zu diesem Konto. Der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt entschied mit Bescheid, daß einige Belege der Beschlagnahme unterliegen, andere Belege hingegen nicht.

»Das Wesen der Beschlagnahme besteht darin, daß die freie Verfügungsgewalt über eine Sache vom Berechtigten auf die Finanzstrafbehörde übergeht .....

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