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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 78

Zuschuß an Hotelbetrieb

•Ein

Zuschußdes Bundes und des Landes zur Sanierung eines Hotelbetriebes zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten ist im Jahr der Auszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen — (§ 5 EStG 1972)

»Die Beschwerdeführerin erhielt — zum Zweck der Sanierung, nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung — einen verlorenen Zuschuß (Subvention) zur Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten. Eine derartige Subvention, die ein Steuerpflichtiger aus betrieblichem Anlaß erhält, bewirkt die Erhöhung des Betriebsvermögens und stellt eine Betriebseinnahme dar ... Der Anspruch auf die Zuwendung ist zu aktivieren, wenn am Bilanzstichtag alle Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, also der Anspruch entstanden ist. Liegt eine aufschiebend bedingte Verpflichtung zur Rückzahlung der Subvention vor, ist diese erst in demjenigen Wirtschaftsjahr zu passivieren, in dem der die Rückzahlung auslösende Tatbestand verwirklicht ist ... Die im Förderungsschreiben genannten Voraussetzungen, auch die unter Punkt 5. bis 7. angeführten Zustimmungen zu bestimmten Maßnahmen, lagen vor Auszahlung des Zuschusses in den Jahren 1977 bzw. 1978 vor. In den Jahren 1977 bzw. 1978 bewirkte daher der Zuschuß eine ...

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