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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 77

Anlaufverluste: Vortrag

Anlaufverluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Betriebseröffnung entstehen, sind auch bei Umwandlung einer bisher ausgeübten betrieblichen Tätigkeit mit nachfolgender Fortführung in einer nicht mehr vergleichbaren Form anzuerkennen — (§ 18 Abs. 7 EStG 1988)

Die Beschwerdeführer betrieben seit 1982 als Mitunternehmer in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorerst nur eine Schuhreparaturwerkstätte. 1988 erweiterten sie die Gewerbeanmeldung auf die Ausübung eines Handelsgewerbes. Ab 1989 betrieben sie im selben Standort auch den Schuhhandel. Seit Oktober 1990 benützten sie für den Schuhhandel ein gemietetes Verkaufslokal in einem anderen Ort. Die Gewinnermittlung erfolgte durch die Beschwerdeführer bis einschließlich 1990 gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 bzw. 1988. Ab 1991 änderten die Beschwerdeführer die Gewinnermittlungsart und ermittelten den Gewinn seither gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988. Durch die Anschaffung des Warenlagers für den Schuhhandel entstanden 1989 und 1990 Verluste. Strittig ist, ob es sich um vortragsfähige Anlaufverluste handelte.

»... Eine Schuhreparaturwerkstätte erfährt nämlich durch das Hinzutreten eines Schuhhandels eine derart tiefgreifende Änderung der Tätigkeit, daß unter Berücksichtigung des e...

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