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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 77

Honorare: Zufluß

Honorare, die dem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH bei seiner Gesellschaft gutgeschrieben werden, gelten als zugeflossen — (§ 19 EStG, § 17 Abs. 2 UStG)

Der Beschwerdeführer ist Graphiker. Seine Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 bzw. 1988, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 Abs. 2 UStG 1972. Er ist zu 75% an einer Werbe-GmbH beteiligt, die restlichen Anteile dieser Gesellschaft hält seine Ehegattin, die einzige Geschäftsführerin der GmbH. Der Beschwerdeführer erbrachte als Graphiker an die GmbH Leistungen. Seine Entgelte wurden bei der GmbH auf seinem Konto gutgeschrieben, jedoch zu einem Großteil nicht an ihn tatsächlich ausbezahlt. Die Finanzbehörde rechnete diese Entgelte den Einnahmen (Umsätzen) in den jeweiligen Jahren mit der Begründung hinzu, sie seien als dem Beschwerdeführer zugeflossen anzusehen, weil dieser als Mehrheitsgesellschafter der GmbH in dieser die dominierende Stellung gehabt habe. Der tatsächlichen Auszahlung der ihm gutgebrachten Beträge wären keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse entgegengestanden; die GmbH sei nämlich nicht illiquid gewesen.

»Ein Betrag ist dem Abgabepflichtigen dann als gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1972 bzw. 1988 zugeflossen anzusehen, wenn er über den...

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