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SWK 17, 10. Juni 1994, Seite R 76
AgB: Heiratsgut
•Ein
Heiratsgutkonnte nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die Auszahlung ohne zwingenden Grund erst 15 Monate nach der Eheschließung der Tochter erfolgte — (§ 34 EStG 1972), (Abweisung)
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