Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vereine: Begünstigung
•Die Begünstigungen für
gemeinnützige Vereinigungenkann ein Verein, dessen Tätigkeit der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der örtlichen Geschäftsleute und dem Wintertourismus dient, nicht beanspruchen — (§ 34 BAO), (Abweisung)
()