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Einbringung eines buchmäßig überschuldeten Mitunternehmeranteils
(BMF) — Die Einbringung eines buchmäßig überschuldeten Mitunternehmeranteiles stellt kein Hindernis für die Geltung des Art. III UmgrStG dar, wenn dieser Anteil einen positiven Verkehrswert aufweist. Erfolgt die Einbringung mit Kapitalerhöhung, muß der positive Sacheinlagewert schon dem Firmenbuchgericht nachgewiesen werden, erfolgt sie ohne Kapitalerhöhung, weil die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 UmgrStG vorliegen, ist das Vorliegen von den negativen Buchwert übersteigenden stillen Reserven im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. (