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Einbringung nach Art. III StruktVG
(BMF) — 1. Zu den Anwendungsvoraussetzungen für Art. III UmgrStG nach § 12 Abs. 1 gehört auch die tatsächliche Übertragung des einzubringenden Vermögens auf die übernehmende Körperschaft. Die Erläuterungen zu § 12 UmgrStG (NR: GP XVIII RV 266) bringen diesbezüglich zum Ausdruck, daß der Nachweis des Vollzugs der Einbringung im Falle der Zuständigkeit des Firmenbuches durch eine Firmenbucheintragung, bei Realvermögen in Form der Grundbuchsberichtigung, sonst in Form der Übertragung der Betriebsführungsgewalt erbracht werden kann. Für Einbringungen, deren Stichtag nach dem liegt, gilt der Nachweis der tatsächlichen Vermögensübertragung für (Teil-)Betriebe nach der novellierten Fassung des § 12 Abs. 1 nur durch die Bestätigung des Firmenbuchgerichtes als erbracht.
Eine gleichlautende gesetzliche Aussage bestand im Geltungsbereich des Art. III StruktVG nicht. Aus § 8 Abs. 7 StruktVG war allerdings ableitbar, daß Art. III nicht zur Anwendung kommen konnte, wenn nicht alle wesentlichen Grundlagen eingebracht wurden. Das Bundesministerium sah darin ein Indiz, daß eine tatsächliche Vermögensübertragung in dem oben erwähnten Sinn damit verbunden war. Das Bundesministerium hielt eine Ausnahme von diesem Pri...