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Entgelt von dritter Seite
§ 67 Abs. 1 EStG begünstigt — mit 6% Steuer — nur solche Bezüge, die der »Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber« erhält. Die einer Diplomkrankenschwester auf freiwilliger Basis in Monatsbeträgen weitergereichten Anteile an Sondergebühren eines Spitalsarztes, zu dem sie in keinem weiteren Dienstverhältnis steht, waren daher — als Entgelt von dritter Seite — auch mit dem 13. und 14. Bezug in die Veranlagung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einzubeziehen. (§ 67 Abs. 1 EStG; Entscheidung der FLD Tirol vom )