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SWK 31, 1. November 1994, Seite R 164
Verlustabzug in Folgejahren
• Der in einem Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Einkommensteuerbescheid festgestellte Verlust ist für denVerlustabzugin den Folgejahren verbindlich — (§ 252 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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