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VfGH: Gelegenheitsverkehrsgesetz
• Aufhebung eines Teiles des § 7 Abs. 1GelegenheitsverkehrsG — (BGBl. Nr. 85/1952 i. d. F. des BG BGBl. Nr. 486/1981)
Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH die Wortfolge „und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3)“ als verfassungswidrig mit der Begründung aufgehoben, daß keine sachliche Begründung dafür besteht, daß die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes anders behandelt wird als jene der Ausübung anderer Gewerbe und damit ein Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 6 StGG (Grundrecht auf Erwerbsfreiheit) vorliegt. (Nach der — teilweise — aufgehobenen Gesetzesbestimmung war die Verpachtung eines Taxigewerbes nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.)
Der VfGH hat keine Frist gesetzt, sodaß die Aufhebung für jedermann nach Publikation im Bundesgesetzblatt wirksam wird. (Gesetzesaufhebung)
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