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Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 in der Fassung vom 19. 6. 2019
, 2021-0.866.003, BMF-AV 2022/10.
Durch diesen Erlass wird die Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2019 bis 2022 (aws-Garantierichtlinie 2019) in der Fassung vom ergänzt.
Zu Ergänzungen bzw Abweichungen kommt es in den folgenden Kapiteln:
Pkt VII. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (80 % De-minimis-Garantien)
Pkt VIII. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (90 % Garantien)
Pkt IX. Schwerpunkt Coronavirus-Krise (100 % Garantien)
Pkt X. Inkrafttreten und Laufzeit
Die Ergänzung der Richtlinie gilt mit Ablauf des Tages der Kundmachung gemäß § 14a Garantiegesetz 1977 und ersetzt für Neuanträge ab diesem Zeitpunkt die Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 vom .
Über die Ansuchen auf Basis dieser Ergänzung muss bis spätestens entschieden werden. Einreichungen sind bis längstens möglich.