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SWK 31, 1. November 1994, Seite D 52

Jahresabschluß-Fristen bei Aktiengesellschaften

(E/S — Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres den um den Anhang erweiterten Jahresabschluß für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen sowie einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen (§ 222 Abs. 1).

Gemäß § 125 Abs. 1 AktG konnte diese Frist bis zum Geschäftsjahr 1993 (1993/94) auf Antrag des Vorstandes vom Aufsichtsrat aus wichtigen Gründen um längstens zwei Monate verlängert werden. Diese Verlängerungsmöglichkeit wurde mit Wirkung jenes Geschäftsjahres, das nach dem beginnt, gestrichen (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl. 115/1994).

Der Aufsichtsrat hat sich gemäß § 125 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand über den Jahresabschluß zu erklären. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand und Aufsichtsrat für eine Feststellung durch die Hauptversammlung entscheiden (§ 125 Abs. 3).

Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 104 Abs. 1 AktG 1965 alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates. Gemäß § 277 Abs. 1 hat der Vorsta...

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