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Dienstortverlegung - Folgepflicht
• Dienstortverlegung — Folgepflicht
Die Weigerung des Arbeitnehmers, seine Arbeit an einer neuen Betriebsstätte bei um 14 Minuten erhöhter Gesamtfahrzeit pro Fahrt fortzusetzen, ist nicht berechtigt und erfüllt den Entlassungstatbestand des unbefugten Verlassens der Arbeit nach § 82 lit. f GewO. (Zu § 1153 ABGB, § 82 lit. f GewO 1859; OLG Wien vom , 34 Ra 152/93)