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SWK 31, 1. November 1994, Seite B 47

Schaden durch Arbeitnehmerunfälle

Schaden durch Arbeitnehmerunfälle

Dr. Hans Trattner

Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den

schuldtragenden Unfallgegner bzw. dessen Versicherung

VON DR. HANS TRATTNER

Aufgrund eines neuen oberstgerichtlichen Erkenntnisses ergeben sich bei nicht vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfällen neue rechtlich relevante Folgen. Wenn ein Arbeitnehmer nach einem Unfall arbeitsunfähig ist, muß nach neuester Judikatur die Versicherung für die Lohnfortzahlung aufkommen (). Diese neue Entscheidung ist für Unternehmungen äußerst angenehm, für die Versicherung wird diese Entscheidung jedoch entsprechende finanzielle Folgen haben. Die Gerichte haben bisher Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den schuldtragenden Unfallgegner (sogenannter Drittschaden) abgelehnt. Nun hat der Oberste Gerichtshof in einem Beschluß ausgesprochen, daß der Arbeitgeber den durch die Lohnfortzahlung bei durch Unfall verletztem Arbeitnehmer entstandenen Schaden direkt vom Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) verlangen kann.

Wird jemand bei einem Unfall verletzt, ist er auf Heilungs- und Rekonvaleszenzdauer nicht arbeitsfähig. Das Gehalt des Angestellten wird aber entsprechend dem § 8 des Angestelltengesetzes weiterbezahlt, und zwar vom Dienstgeber. Bish...

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