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SWK 31, 1. November 1994, Seite A 683

Kommunalsteuerpflicht für Geschäftsführerbezüge

Einwände gegen die Information des BMF

Univ.-Prof. Dr. Gerald Heidinger

Im AbgÄG 1994, BGBl. 680, wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes1) keine Bestimmung über den Termin des Inkrafttretens vorgesehen. Im Gegensatz hiezu wurde in der Mitte Oktober veröffentlichten Information zum KommStG 1993 i. d. F. des AbgÄG 1994, AÖFV Nr. 298/1994, vom 2) doch auf Umwegen eine rückwirkende Anwendung für verschiedene verbösernde Bestimmungen bereits ab stipuliert. Die nunmehrige Information des BMF mit Datum entspricht weitgehend einem Entwurf des BMF vom Jänner 1994, gegen den der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bereits in einer Stellungnahme vom erhebliche Einwendungen vorgebracht hat. Jenen Bestimmungen der Information des BMF, die die Kommunalsteuerpflicht von Geschäftsführerzügen einer Kapitalgesellschaft betreffen, sei entgegengehalten:

1. Zu Tz. 2.1.1. zweiter Absatz: Dienstnehmereigenschaft bei einer Beteiligung

von mehr als 50%

Der Geschäftsführer, der mit einer 50%igen Beteiligung den betrieblichen Organismus allein bestimmen kann, kann darin meines Erachtens selbst nicht eingegliedert sein. Wenn der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 bzw. § 22 Z 2 2. Teil EStG 1988 die „sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses“ (ausgeno...

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