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Einschränkungen von steuerfreien Exporten im grenznahen KFZ-Handel
Einschränkungen von steuerfreien Exporten
im grenznahen KFZ-Handel
Umsetzung der Richtlinien-Regelung sollte überdacht werden
VON STB GERHARD GAEDKE
In grenznahen Gebieten (insbesondere im Bereich der ehemaligen Ostgrenzen = zukünftige Drittländer) ist der Anteil ausländischer Abnehmer im Zusammenhang mit KFZ-Ersatzteilumsätzen nicht unwesentlich. Ersatzteilhändler haben mit Wirksamkeitsbeginn des UStG 1994 mit Einbußen zu rechnen.
§ 7 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, daß eine steuerfreie Ausfuhr bei Abholung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels durch Abnehmer nur möglich ist, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Es wird diesbezüglich auf die Bestimmung des Artikels 15 Ziffer 2 der Richtlinie verwiesen.
Artikel 15 Ziffer 2 der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer besagt folgendes:
„Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen;
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