Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vermögensunterdeckung: Schätzung
•Eine hohe
Vermögensunterdeckungberechtigt die Finanzbehörde zur Schätzung der Einkünfte — (§ 184 BAO)
»Daß die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers über ihm von seiner einstigen Lebensgefährtin mit Auswirkung für seine der Vermögensrechnung zugrunde liegende Vermögenslage zugeflossenen Beträge von insgesamt 3.100.000 S nicht geglaubt hat, ist Ergebnis einer Beweiswürdigung, die ... der Schlüssigkeitskontrolle durch den VwGH einwandfrei standhält. Soweit der Beschwerdeführer dazu seine persönliche Anhörung durch den Berufungssenat vermißt, ist ihm zu erwidern, daß es ihm freistand, zur mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher er neben seinem steuerlichen Vertreter ohnehin persönlich geladen worden war, zu erscheinen. Daß er dies ohne Angabe von Gründen unterließ, darf er der belangten Behörde nicht zum Vorwurf machen.
Ausgehend von der unbedenklichen Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses war die Behörde aus dem Grunde des § 184 Abs. 2 BAO berechtigt, diesen Vermögenszuwachs den vom Beschwerdeführer auch aus selbständiger Arbeit erklärten Einkünften schätzungsweise hinzuzurechnen, ohne daß sie dazu verhalten war, ihm jene konkreten Geschäfte nachzuweisen, mit denen er...