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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 9

Bescheid: Begründung

•Ein Bescheid über die Ablehnung einer

Nachsichtist ausreichend zu begründen — (§ 9 Abs. 2 GGG)

»Nach ständiger hg. Judikatur sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; ... insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, daß die Voraussetzungen für einen Nachlaß im gegebenen Fall nicht vorliegen.

Die Behörde hat sich nun im Beschwerdefall über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf ›vorliegende Bescheinigungen‹ Bezug nahm, ohne im einzelnen zu sagen, was damit gemeint ist. Es kann daher nicht einmal überprüft werden, ob die belangte Behörde alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat. Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde mit den Argumenten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder und eine Ehefrau sowie der Höhe seines monatlichen Einkommens überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.« (Aufhebun...

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