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Grundbucheintragung: Gebühren
•Grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der
Umschuldungvon nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährten Darlehen sind nicht von den Gerichtsgebühren befreit — (§ 35 Wohnbauförderungsgesetz 1968), (Abweisung)
(, 0005, 0019 und 0030)