Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 8
Grundbucheintragung: Gebühren
•Grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der
Umschuldungvon nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gewährten Darlehen sind nicht von den Gerichtsgebühren befreit — (§ 35 Wohnbauförderungsgesetz 1968), (Abweisung)
(, 0005, 0019 und 0030)