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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 7

Bauherrengemeinschaft: Vorsteuer

•Eine

Bauherrengemeinschaftist als vorsteuerberechtigt auch dann anzuerkennen, wenn schon vorher jemand anderer die Baupläne bei der Baubehörde eingereicht hat — (§ 2 Abs. 1 UStG)

»... Nach dem für die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer einheitlichen Begriff des Bauherren ist daher als solcher der anzusehen, der auf die bauliche Ge staltung des Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und der das finanzielle Risiko tragen muß, das heißt nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, und der auch berechtigt ist, von den bauausführenden Unternehmen Rechnungslegung zu verlangen ... Diese Merkmale treffen auf die Beschwerdeführerin zu: Die belangte Behörde räumt in der Gegenschrift selbst ein, daß erst die beschwerdeführende Bauherrengemeinschaft dem Bauunternehmer (Generalunternehmer) den Auftrag erteilt hat; vorher sei der Vertrag lediglich ›ausgehandelt‹ gewesen. Entscheidend für die unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung gegenüber dem bauausführenden Unternehmer ist die Auftragserteilung an diesen. Diese erfolge seitens der Beschwerdeführerin du...

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