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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 7

Doppelbesteuerung: Entlastung

•Eine

Steuerentlastungwegen »virtueller Doppelbesteuerung« kann nur bewilligt werden, wenn das entweder zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist — (§ 48 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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