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Doppelbesteuerung: Entlastung
•Eine
Steuerentlastungwegen »virtueller Doppelbesteuerung« kann nur bewilligt werden, wenn das entweder zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist — (§ 48 BAO), (Abweisung)
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