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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 6

Strafbarkeitsverjährung: Berechnung

•Die dreijährige

Strafbarkeitsverjährungnach dem Verwaltungsstrafgesetz ist von einem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat — (§ 31 Abs. 3 VStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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