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Geschäftsführer: Haftung
•Die Geschäftsführer einer GmbH können für Getränkesteuerschulden der GmbH zur
Haftungherangezogen werden, wenn die GmbH Kreditrückzahlungen leistete und die schuldige Getränkesteuer nicht mindestens anteilig entrichtete — (§ 7 Abs. 1 Wr. AO), (Abweisung)
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