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Zahlungserleichterung: Ansuchen
•Es obliegt dem Abgabepflichtigen, der
Zahlungserleichterungenin Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller Umstände dazutun, auf die er sein Stundungsbegehren stützt — (§ 160 Abs. 1 Wr. AO), (Abweisung)
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