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Reduktion der Gefahr von Lohn- und Sozialdumping durch Änderungen im Vergaberecht
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden, sieht neben einer Stärkung des Bestangebotsprinzips (Bestbieterprinzip) weitere Anpassungen im Vergaberecht vor, um die Gefahr der Weitergabe des Preisdrucks in der Kette der den Auftrag ausführenden Unternehmen (insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Subunternehmen) und damit die Gefahr von Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten (RV 776 BlgNR 25. GP). Die aus arbeitsrechtlicher Sicht – im Konnex mit dem LSDB-G und dem SBBG – wesentlichen Maßnahmen werden im Folgenden vorgestellt.
1. Transparenz bei Subunternehmen
1.1. Definition des Begriffs „Subunternehmer“
Im Hinblick auf die Neuregelungen betreffend die Subunternehmerleistungen im BVergG 2006 trifft § 2 Z 33a BVergG 2006 eine Legaldefinition des Begriffs „Subunternehmer“. Subunternehmer ist danach „ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.“
Nach den Materialien liegt eine Beteiligung an der „Ausführung“ eines Auftrags im Sinne der Definition dann vor, wenn ein Unte...