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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 3

Grunderwerbsteuer: Befreiung

•Die Befreiung von der

Grunderwerbsteuertritt auch dann ein, wenn eine Liegenschaft durch Zuschlag in einer

Zwangsversteigerungerworben worden ist und innerhalb von drei Jahren den früheren Eigentümern zurückverkauft wird — (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987)

Die Beschwerdeführer waren je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer zweier im Inland gelegener Liegenschaften. In einem Zwangsversteigerungsverfahren erwarb die Sparkasse der Stadt V. durch Zuschlag am die beiden Liegenschaften von den Beschwerdeführern. Mit Kaufvertrag vom erwarben die Beschwerdeführer die beiden Liegenschaften von der Sparkasse der Stadt V. zurück.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der SteuerschuldS. R 4 durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird. Dem GrEStG 1987 kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß nur Erwerbsvorgänge in Gestalt privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Wirkungen des § 11 GrEStG 1987 durch Vereinbarung rückgängig gemacht werden können. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(2 Erk. , 0146; , 90/16/0144)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF...
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