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SWK 2, 10. Jänner 1994, Seite R 3
Gerichtsgebühren: Nachlaß
•Ein
Nachlaßvon Gerichtsgebühren ist nicht zu bewilligen, wenn der Nachlaß weder im öffentlichen Interesse ist noch besondere Härte vorliegt — (§ 9 GEG 1962), (Abweisung)
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