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Kommunalsteuer und Abgabenbefreiungen
Zum Artikel »Übergang von Lohnsummen- zur Kommunalsteuer erfordert neue Befreiungsbescheide« von Prof. Johann Hollik in SWK-Heft 35/1993, Seite A 577 ff., erhalten wir von Herrn Robert Koch, dem stellvertretenden Leiter der Steuerprüfungsabteilung des Steiermärkischen Gemeindebundes in Graz, folgende Ergänzungen:
1. Die im Art. VII des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, verfügte, nur mehr für Zeiträume bis beschränkte Anwendbarkeit des GewStG 1953 in der zuletzt geltenden Fassung bedeutet nicht auch zugleich, daß das Recht der Gemeinden, eine Lohnsummensteuer nach den bisherigen Bestimmungen des GewStG 1953 einzuheben, ab erlischt, sondern nur, daß ein solches nicht mehr ab diesem Zeitpunkt neu entstehen kann. Das Vorschreibungs- oder auch Einbringungsrecht von Lohnsummensteuer nach dem GewStG 1953 für Zeiträume bis kann ausschließlich nur nach den Vorschriften der jeweiligen Landesabgabenordnungen »erlöschen« — sei es durch eingetretene Bemessungs- oder Einhebungsverjährung, allenfalls auch durch Abschreibung (amtswegige Löschung oder beantragte und gewährte Nachsicht) oder beantragte und gewährte Entlassung aus der Gesamtschuld. Die Gemeindeordnungen wiederum reg...