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Zur Anpassung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht
Zur Anpassung des österreichischen
Umsatzsteuergesetzes an das EU-Recht
Übergangsbestimmungen der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Teil I)
VON DR. PETER KOLACNY
Ein Beitritt Österreichs zur Europäischen Union macht eine Angleichung des bestehenden Umsatzsteuerrechtes an das Unionsrecht notwendig. Das die Umsatzsteuer betreffende Unionsrecht ist im wesentlichen in der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern festgelegt (77/388/EWG, ABl. EG-Nr. L 145/1, in der Fassung 92/111/EWG, ABl. EG-Nr. L 384/47 — im folgenden mit RL zitiert). Diese Richtlinie sieht eine ins einzelne gehende Angleichung der nationalen Vorschriften über die Umsatzsteuer vor und beschränkt die Gestaltungsfreiheit der Mitgliedstaaten im wesentlichen auf den Bereich der Steuersätze, wobei aufgrund des Art. 12 Abs. 3 der Normalsteuersatz mindestens 15% betragen muß.
Daneben können die Mitgliedstaaten außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Die ermäßigten Sätze dürfen nicht niedriger als 5% sein und nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der RL genannten Kategorien anwendbar sein.