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Schwerwiegende Belastungen für Behindertenhilfe
Schwerwiegende Belastungen für Behindertenhilfe
EU-Anpassung bringt erhebliche Nachteile
(LHÖ) — Das Umsatzsteuergesetz 1994 bringt für gemeinnützige Vereine, die in der Behindertenarbeit tätig sind, in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende Belastungen. Das UStG 1994 sieht nunmehr, in Angleichung an die EU-Vorschriften, vor, daß diese Vereine in Hinkunft als „unecht“ steuerbefreit gelten, das heißt, daß sie Umsatzsteuer weder verrechnen noch vorsteuerlich geltend machen können. Bisher waren diese Vereine voll vorsteuerabzugsberechtigt. Dies bedeutet, daß die laufende Arbeit in der Behindertenhilfe teurer wird, da auch die Länder als Finanzträger der Behindertenarbeit nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Darüber hinaus ist die vorsteuerlich geltend gemachte Umsatzsteuer rückwirkend für die letzten 10 bzw. 5 Jahre (für unbewegliche bzw. bewegliche Güter) zurückzuzahlen. Diese Summe beläuft sich allein bei der Lebenshilfe Österreich bundesweit auf rund 250 Millionen Schilling. Das ist ein Betrag, der die gemeinnützigen Vereine unweigerlich in den Bankrott treibt.
Diese Regelung wird zwar erst ab wirksam, sie bewirkt aber doch ab sofort ein Stagnieren in der Behindertenarbeit: Notwendige weitere Investitionen können nicht mehr im erforderlich...