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Verfahren: Wiederaufnahme
• Eine amtliche
Wiederaufnahme
des Verfahrens ist nicht zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen nur geringfügig sind — (§ 303 Abs. 4 BAO)
„Die Auswirkungen der in den Punkten 2, 4 und 8 der Niederschrift zum Betriebsprüfungsbericht dargestellten Wideraufnahmegründe sind sowohl absolut als auch relativ (die Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen liegen jeweils unter 1%) geringfügig bzw. unbedeutend; für 1986 führten sie zudem zu Gewinnänderungen zugunsten des Beschwerdeführers.“ (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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