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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 154

Verfahren: Beweis

Dienotarielle Beurkundungeiner Sachverhaltsdarstellung ist kein Beweis dafür, daß diese Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspricht — (§ 166 BAO)

Die notarielle Beurkundung macht vielmehr vollen Beweis nur darüber, daß die betroffene Person eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung im Beurkundungszeitpunkt gegeben hat. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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