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Verfahren: Beweis
•Dienotarielle Beurkundungeiner Sachverhaltsdarstellung ist kein Beweis dafür, daß diese Sachverhaltsdarstellung der Wahrheit entspricht — (§ 166 BAO)
Die notarielle Beurkundung macht vielmehr vollen Beweis nur darüber, daß die betroffene Person eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung im Beurkundungszeitpunkt gegeben hat. (Abweisung)
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