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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 154

Zuhälter: Steuerpflicht

Ein

Zuhälter

ist mit den von den Prostituierten erhaltenen Einnahmen für seine Beschützerleistungen umsatzsteuerpflichtig, gewerbesteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig — (§ 23 EStG 1972), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil bei der Gewerbesteuer ohne Begründung ein Hebesatz von 342%, somit inklusive Kammerzuschlägen angesetzt wurde, im übrigen Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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