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Einbringung gemäß Art. I StruktVG
•Bei Einbringung des Betriebes einer Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gemäß Art. I
Strukturverbesserungsgesetz
im Jahr 1980 mit Einbringungsstichtag war das Erbschaftssteueräquivalent schon ab zu entrichten — (§ 1 Abs. 2 StruktVG), (Abweisung)
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