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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite R 152

VfGH: Kammerzugehörigkeit

Kammerzugehörigkeit

von Dienstnehmern, die teils in der Landwirtschaft und teils in der Müllabfuhr beschäftigt sind — (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG)

Der Landesgesetzgeber darf die Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer nur für Dienstnehmer vorsehen, die (bei längerfristiger Betrachtung) überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) beschäftigt sind, während die nicht überwiegend in einem nicht land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Dienstnehmer der Arbeiterkammer angehören und in ihren gesamten Interessen von dieser vertreten werden. (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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