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VfGH: Kammerzugehörigkeit
• Kammerzugehörigkeit
von Dienstnehmern, die teils in der Landwirtschaft und teils in der Müllabfuhr beschäftigt sind — (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG)
Der Landesgesetzgeber darf die Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer nur für Dienstnehmer vorsehen, die (bei längerfristiger Betrachtung) überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) beschäftigt sind, während die nicht überwiegend in einem nicht land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Dienstnehmer der Arbeiterkammer angehören und in ihren gesamten Interessen von dieser vertreten werden. (Aufhebung)
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