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VfGH: Ableben des Beschwerdeführers
• Wirkung desAblebenseines Beschwerdeführers auf das Beschwerdeverfahren — hier: Art. 3 EMRK
Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhandenS. R 152 ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. , , B 1033/90, VfSlg. 9124/1981, 9637/1983).
Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene Recht auf persönliche Freiheit und das durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen. (Einstellung)
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