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VfGH: Arbeitskräfteüberlassung
• Frist für Meldung derÜberlassungvonArbeitskräftengemäß dem ArbeitskräfteüberlassungsG (AÜG) — (§ 13 Abs. 4 AÜG)
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung einer GmbH Berechtigter vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die Meldung der Anzahl der überlassenen Arbeitskräfte bzw. Beschäftigten bis 31. 7. für die Zeit bis Ende Juli zu melden.
Der angefochtene Bescheid wurde mit folgender Begründung aufgehoben: Ein Verständnis dieser Vorschrift, wie es die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, würde nämlich bedeuten, daß der Überlasser zum einen sämtliche geforderten Daten bis zum Ablauf des 31. Juli zu erfassen hat (andernfalls droht ihm eine Bestrafung gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 lit. d AÜG wegen Mangelhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen), zum anderen aber verpflichtet wird, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm ermittelten Daten am 31. Juli dem Landesarbeitsamt vorgelegt werden. Da die zum Stichtag zu erfassenden Daten nicht schon am Stichtag der Behörde vorgelegt werden können, würde solcherart ein gesetzeskonformes Verhalten der Rechtsunterworfenen unmöglich.
Es ist aber gar nicht nötig, dem Gesetz diesen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das...