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Ort der Erbringung einer sonstigen Leistung
(FLD) — Aus gegebenem Anlaß wird die Verfügung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland v. , Zl. GA 4-408/302/76, in Erinnerung gerufen, mit welcher u. a. folgendes mitgeteilt wurde:
Ein Übersetzer fertigt über Auftrag eines ausländischen Verlages an seinem inländischen Wohnort Übersetzungen an und übermittelt diese nach Fertigstellung seinem ausländischen Auftraggeber. Dieser verwertet die Übersetzungen dann im Rahmen seines Betriebes.
Gemäß § 5 des UrhRG, BGBl. Nr. 111/1936, werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt. Die Überlassung einer Übersetzung an einen ausländischen Verlag zur Auswertung im Rahmen des ausländischen Betriebes stellt daher ein Dulden der Auswertung der urheberrechtlich geschützten Übersetzung im Ausland dar. Es liegt daher eine nicht steuerbare sonstige Leistung vor. Die Ausführung der reinen Übersetzungstätigkeit im Inland tritt dieser Beurteilung gegenüber völlig in den Hintergrund und führt nicht zur Annahme einer steuerbaren Leistung im Inlan...