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Erlassung von Feststellungsbescheiden sowie Zuständigkeit für USt und Feststellung
• Erlassung von Feststellungsbescheiden sowie Zuständigkeit
für USt und Feststellung (§ 188 BAO)
(BMF) — Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ist, alle im Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden Einkünfte einheitlich und mit bindender Wirkung zu ermitteln, um Widersprüche bei den einzelnen Veranlagungen zu vermeiden. Die Feststellung dient der Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung (vgl. z. B. BFH, BStBl. 1992 II 4; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung14, § 180 Tz. 7; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Anm. 91—93 zu § 180 AO).
Diesem Normzweck entsprechend wird in der Literatur zu § 180 AO die Ansicht vertreten, es sei für die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung unbeachtlich, ob die Einkünfte bei den Beteiligten zu verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind sowie ob sie nach verschiedenen Methoden ermittelt werden (z. B. Baum, in Koch/Scholtz, Abgabenordnung4, § 180 Tz. 8; Tipke/Kruse, a. a. O., § 180 Tz. 8; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Anm. 114 und 115 zu § 180 AO).
Hingegen überwiegt in Österreich die — auf das Gutachten des RFH, RStBl. 1943, 25, zurückgehende ...