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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite A 622

Durch wen sind die Sanierungsmaßnahmen auszuführen?

Durch wen sind die Sanierungsmaßnahmen auszuführen?

Dr. Wolfgang Bichler

Ausdehnung des Wohnraumsanierungstatbestandes zugunsten der Steuerpflichtigen

VON DR. WOLFGANG BICHLER

Die im § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 angeführten Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Sanierungsaufwand ist nur dann begünstigt, wenn die Sanierungsmaßnahmen von einem dazu befugten Unternehmer durchgeführt wurden (LStR 1992 Rz. 338).

Vielfach kommt es im täglichen Leben dazu, daß bei einer Wohnraumsanierung sowohl befugte Unternehmer als auch Pfuscher und der Wohnungseigentümer selbst mitwirken.

Beispiel

Eine völlig herabgewirtschaftete Wohnung wird mit einem Gesamtaufwand von 300.000 S saniert. Von diesen 300.000 S entfallen

— 50.000 S auf Arbeiten durch befugte Unternehmer

— 150.000 S auf Arbeiten durch Pfuscher

— 100.000 S auf Eigenleistungen des Wohnungseigentümers.

Durch die Arbeiten der befugten Unternehmer im Ausmaß von 50.000 S allein wäre keine Sanierung im Sinn des Gesetzes eingetreten. In Zusammenschau mit den Pfuscharbeiten und Eigenleistungen tritt durch die Arbeiten der befugten Unternehmer allerdings eine Wohnraumsanierung ein.

Sind Pfuscharbeiten und Eigenleistungen für die Beurteilung einer Wohnraumsanierung mitzuberücksi...

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