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SWK 29, 10. Oktober 1994, Seite A 618

Jahresumsatzsteuerhinterziehung oder Vorauszahlungshinterziehung?

Jahresumsatzsteuerhinterziehung oder Vorauszahlungshinterziehung?

Dr. Otto Plückhahn

Zusammentreffen wurde von der Rechtsprechung problematisiert

VON DR. OTTO PLÜCKHAHN

Schon seit über 20 Jahren, nämlich seit der Einführung der Mehrwertsteuer durch das Umsatzsteuergesetz 1972 ist neben der Jahresumsatzsteuerhinterziehung auch die Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer strafbar. Für diese im § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfaßte Tat ist die — allenfalls auch nur bedingt vorsätzliche — Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach § 21 UStG 1972 und die entsprechende wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlungen erforderlich. Die Abgrenzung zur daneben strafbaren Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erfolgt über die Vorsatzform. Während beim Hinterziehungstatbestand Wissentlichkeit für die Verletzung der Entrichtungspflicht erforderlich ist, genügt bei der Finanzordnungswidrigkeit bedingter Vorsatz.

Ebenso strafbar ist auch das wissentliche Geltendmachen ungerechtfertigter Überschüsse an Vorsteuern nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG einerseits und das einschlägige bloß bedingt vorsätzliche Verhalten nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG andererseits. Nun bringt die Abgrenzung zwischen Finanzordnungswidrigkeit und Vorauszahlungshinterziehung keine weiteren Probleme, hingegen ist in letzter Zeit das Zusammentreffen zwischen Vorauszahlungshin...

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