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GrESt: Einbringung von Grundstücken
• Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach dem Strukturverbesserungsgesetz ist für die eingebrachten GrundstückeGrunderwerbsteuer,berechnet vom Wert der Gegenleistung, zu entrichten — (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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