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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 106

GrESt: Einbringung von Grundstücken

Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach dem Strukturverbesserungsgesetz ist für die eingebrachten GrundstückeGrunderwerbsteuer,berechnet vom Wert der Gegenleistung, zu entrichten — (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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