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GrESt: Einbringung von Grundstücken
• Bei Einbringung eines Unternehmens in eine AG gegen Gewährung von Aktien nach dem ist für die Übereignung der GrundstückeGrunderwerbsteuer,berechnet von der Gegenleistung, zu entrichten — (§ 12 Abs. 1 GrEStG 1987)
Die Grunderwerbsteuer ist nicht vom Einheitswert der Grundstücke zu berechnen. Die Gegenleistung ist durch die Verhältnisrechnung
Gesamtvermögen der Gesellschaft : Verkehrswert der Grundstücke =
= Gesamtgegenleistung : X
zu ermitteln. (Abweisung)
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