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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 106

GrESt: Einbringung von Grundstücken

Bei Einbringung eines Unternehmens in eine AG gegen Gewährung von Aktien nach dem ist für die Übereignung der GrundstückeGrunderwerbsteuer,berechnet von der Gegenleistung, zu entrichten — (§ 12 Abs. 1 GrEStG 1987)

Die Grunderwerbsteuer ist nicht vom Einheitswert der Grundstücke zu berechnen. Die Gegenleistung ist durch die Verhältnisrechnung

Gesamtvermögen der Gesellschaft : Verkehrswert der Grundstücke =

= Gesamtgegenleistung : X

zu ermitteln. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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