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GmbH-Anteile: Abtretung
• Die Gebührenpflicht für dieAbtretung von GmbH-Anteilenentsteht auch dann, wenn die Anwesenheit des Abtretenden im Notariatsakt unrichtig behauptet wird und der Abtretende seine Unterschrift erst nachträglich unter den Vertrag setzt — (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG), (Abweisung)
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