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SWK 21, 1. Juli 1994, Seite R 105

Unterschrift: Lesbarkeit

§ 96 BAO)

EineUnterschriftmuß nicht lesbar sein — (§ 96 BAO)

Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung die Auffassung vertreten, daß der Name des — eine behördliche Erledigung — Unterzeichnenden „herauslesbar“ sein müsse. Das „winzig kleine undefinierbare Gekritzel“, das in den Androhungen der Zwangsstrafen auf dem für eine Unterschrift vorgesehenen Platz stehe, entspreche keinesfalls dem Gesetz. Der VwGH sagte dazu:

„Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt ... Da die Lesbarkeit des Namens eben gerade nicht gefordert ist, ist es auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Schriftzug der Unterschrift in der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens völlig entspricht.“ (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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