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VwGH-Beschwerde: Zulässigkeit
• Gegen einen Bescheid, mit dem dieFinanzstrafbehörde zweiter Instanzeinen Finanzstrafbescheid aufhebt und die Sache an die erste Instanz zurückverweist, weil sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält, ist eine VwGH-Beschwerde nicht zulässig — (§ 161 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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