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Verfahren: Wiederaufnahme
• Es ist kein Grund für dieWiederaufnahmedes Besteuerungsverfahrens, wenn im gerichtlichen Finanzstrafverfahren der Sachverhalt anders beurteilt worden ist als vom Finanzamt im Besteuerungsverfahren — (§ 303 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0013)